Verschwiegenheitspflicht

Der Mediator ist zur Verschwiegenheit über die Tatsachen verpflichtet, die ihm im Rahmen der Mediation anvertraut oder sonst bekannt wurden. Er hat die im Rahmen der Mediation erstellten oder ihm übergebenen Unterlagen vertraulich zu behandeln. Gleiches gilt für Hilfspersonen des Mediators sowie für Personen, die im Rahmen einer Praxisausbildung bei einem Mediator unter dessen Anleitung tätig sind (§ 18 ZivMediatG 2003). Dies bedeutet, dass Mediator/innen, je nach rechtlicher Ausgestaltung dieser Pflicht, insbesondere nicht vor Gericht als Zeug/innen aussagen werden. Mediation ist somit prinzipiell ein nicht öffentliches Verfahren zum Schutze der Privatsphäre der Mediand/innen.

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PRESSEZITATE

Wenn man die vermeidbaren Kosten solcher Konflikte und den entgangenen Nutzen vernünftiger Lösungen zusammenrechnet, kommt man auf mehr als 100 Millionen Euro Schaden im Jahr.

 

Er trug zu einvernehmlichen Lösungen bei umstrittenen Flughafenbauten ebenso bei, wie zu glimpflichen Enden von Nachbarschaftsstreits, Firmenübergaben oder dem Verfahren um neun Deutsche, die in ihrer Gondel 2005 von einer Hubschrauberlast in den Tod gerissen wurden.

 

Mediation wird überall dort gebraucht, wo zwei oder mehrere Geschäftspartner in einen Konflikt geraten, der zu verrechtlichen beginnt.

 

Das ist ein sehr wichtiges Zeichen der Landesregierung. Sie diskutiert damit auf gleicher Augenhöhe mit Betroffenen, Gegnern und Befürwortern und drückt aus, dass es ihr ernst ist, eine Lösung zu finden. Schließlich trifft ja die Landesregierung auch die Entscheidung.


 

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