Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der FALK Group International

 

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Präambel (allgemeine Geschäftsgrundlagen)

1. Die FALK Group, unter der Marke "Falk Group International", folgend "FGI" genannt, ist behördlich befugt, im Rahmen des Zivilrechts-Mediations-Gesetz-2004 (ZivMediatG), des konzessionierten Gewerbes der Unternehmensberatung, Business Mediation und beratende Dienstleistungen (Advisory) sowie, als beim Justizministerium eingetragene "Ausbildungseinrichtung", Aus- und Weiterbildungen durchzuführen.

2. Die gegenständlichen AGB sind integrierender Bestandteil von allen Aufträgen an die FGI im Rahmen der jeweils gültigen einschlägigen Rechtsnormen, Standesregeln und FGI-Prinzipien wie Ehrlichkeit und Vertrauen.

3. Falls einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein sollten, bleiben die verbleibenden Bestimmungen aufrecht.

4. Die FGI ist berechtigt und verpflichtet, Aufträge durch ihre Mitarbeiter/innen und/oder gemeinsam mit von ihr beauftragten und befähigten Kooperationspartner/innen zum höchstmöglichen Nutzen im Interesse der Auftrag Gebenden durchzuführen.

5. Das Auftrag gebende Unternehmen unterstützt die FGI zur effizienten und effektiven Auftragsumsetzung von höchstmöglicher Stelle aus ("Top Down"), insbesondere mit größtmöglicher Transparenz, Information und Einbindung der Führungsebene sowie der Personalvertretung (Betriebsrat).

§ 1 Geltungsbereich und Umfang

1. Die gegenständlichen AGB gelten mit ihrer gesonderten Vereinbarung im jeweiligen Auftrag.

2. Aufträge an die FGI sind in ihrer jeweiligen Rechtsform (Werk-, Mediations-, Weiterbildungsvertrag etc.) schriftlich zu formulieren und firmenmäßig zu zeichnen.

3. Im Falle eines Mediationsauftrages gelten die besonderen Schutzbestimmungen des ZivMediatG.

§ 2 Berichterstattung/Reporting

1. Die FGI verpflichtet sich im Rahmen des Auftrages und im jeweils vereinbarten Umfang schriftlich zu berichten. Ausgenommen von dieser Berichterstattung sind ausdrücklich detaillierte Inhalte aus Mediationssitzungen, welche grundsätzlich der absoluten Verschwiegenheitspflicht unterliegen.

 

§ 3 Schutz des geistigen Eigentums

1. Das Auftrag gebende Unternehmen verwendet alle im Zuge des Auftrages seitens der FGI erstellten Unterlagen (insb. Situationsanalysen, Angebote, Berichte, Organisationspläne etc.) nur innerhalb des jeweiligen Auftrages.

2. Die Ergebnisse und Erkenntnisse aus einem Beratungs- oder Mediationsauftrag gelten als geistiges Eigentum sowohl des Auftrag gebenden Unternehmens als auch der FGI.

3. Die Inhalte und Darlegungen vor einem Beratungs- oder Mediationsauftrag (Angebot und Auftragsbeschreibung) gelten als geistiges Eigentum der FGI.

 

§ 4 Haftung und Gewährleistung

1. Ein Mediationsauftrag ist nach den gesetzlichen Vorschriften des ZivMediatG durchzuführen. Die FGI haftet für die kunstgerechte und professionelle Durchführung der Mediation im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Inhaltliche Ergebnisse und Entscheidungen obliegen daher ausschließlich dem Auftrag gebenden Unternehmen.

2. Die FGI handelt bei der Durchführung eines Auftrags gemäß den geltenden Rechtsvorschriften und sie haftet nur für vorsätzlich verursachte Schäden.

3. Ein allfälliger Schadensersatzanspruch ist innerhalb von 6 Monaten, nachdem Anspruchsberechtigte vom Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch 3 Jahre nach dem anspruchsbegründeten Ereignis, schriftlich geltend zu machen. Diese Fristen werden im Falle einer Mediation nach § 9 AGB unterbrochen.

§ 5 Verpflichtung zur Verschwiegenheit

1. Die FGI ist gemäß ZivMediatG und Gewerbeordnung nach außen hin zur strikten und absoluten Verschwiegenheit bezüglich sämtlicher inhaltlicher Informationen verpflichtet, die sich aus einem Auftrag ergeben.

2. Auch das Auftrag gebende Unternehmen kann die FGI nicht von dieser Schweigepflicht entbinden. Im Rahmen von Gerichtsverfahren gelten für die FGI das Zeugnisverweigerungs- und das Entschlagungsrecht nach dem ZivMediatG.

3. Strikte Verschwiegenheitspflicht bezüglich sämtlicher inhaltlicher Informationen nach außen hin gilt auch für Auftrag gebende und/oder am Auftrag unmittelbar beteiligte FGI-Kooperationspartner/innen und Personen sowie beauftragte Sachverständige oder Administrationspersonal etc.

4. Sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich ausgeschlossen wurde, ist der FGI lediglich die Nennung des Auftrag gebenden Unternehmens als Referenz gestattet. Jegliche sonstige inhaltliche Informationsweitergabe nach außen ist strikt untersagt.

§ 6 Honorare und Teilnahmebeiträge

1. Die FGI hat als Gegenleistung zur Erbringung ihrer professionellen Leistungen Anspruch auf Bezahlung eines angemessenen Honorars durch das Auftrag gebende Unternehmen.

2. Die Honorarverrechnung erfolgt prinzipiell zeitbezogen. Erfolgskomponenten sind gesondert schriftlich zu vereinbaren.

3. Die Abrechnung erfolgt über Stunden-, Halbtages- bzw. Tagessätze und/oder über Erfolgskomponenten gemäß Auftragsvereinbarung und jeweils gültiger FGI-Honorarordnung.

4. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wird, gelten für alle Leistungen monatliche Teilabrechnungen als vereinbart.

5. Der Teilnahembeitrag für Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen ist mit Anmeldungs- oder Bewerbungsbestätigung binnen 14 Tagen zur Gänze fällig. Teilzahlungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

6. Bei Zahlungsverzug erfolgt eine erste Zahlungserinnerung. Bei deren Nichtbezahlung binnen weiterer 14 Tage gelten 12% Verzugszinsen als vereinbart.

§ 7 Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen

1. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der FGI gelten sinngemäß auch für alle von ihr veranstalteten Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen.

2. Veranstaltungsgebühren sowie sämtliche Nebenleistungen (Dokumentation, Pausenverpflegung etc.) gehen aus der jeweiligen Detailinformation hervor.

3. Für die Ausstellung von Teilnahmebestätigungen oder Zeugnissen zur behördlichen Vorlage (zB nach dem ZivMediatG oder Universitätsgesetz) ist die Anwesenheit während der gesamten Veranstaltung und deren Einzelmodulen grundsätzlich verpflichtend.

4. Im Falle von "höherer Gewalt" oder sonstiger unabwendbarer Verhinderungsgründe zur Teilnahme werden Fehlzeiten von insgesamt 20% der Anwesenheitszeiten toleriert. Im Einzelfall können bei darüber hinaus gehenden Fehlzeiten Ersatzleistungen vereinbart werden.

5. Die FGI verpflichtet sich zur Erbringung der angebotenen und angekündigten Qualität. Dies insbesondere in Bezug auf Inhalte, Erfahrungshintergründe und Auswahl der Referierenden.

§ 8 Anmeldungs- und Stornobedingungen

1. Terminänderungen bzw. - absagen sind mindestens 2 Tage vor der fixierten Advisory/Mediation bekannt zu geben. Ansonsten müssen 100% der bereits durchgeführten Leistungen und Zeitentfall verrechnet werden (bereits erhaltene Zahlungen werden bis maximal 50% rückerstattet.)

2.  Anmeldungen oder Bewerbungen werden erst mit der schriftlichen Aufnahmebestätigung der FGI definitiv.

3. Die FGI behält sich die Ablehnung von Bewerbungen, eine Absage des Lehrgangs (bereits erhaltene Zahlungen würden rückerstattet) oder Änderungen vor.

4. Eine Umbuchung auf eine andere FGI Veranstaltung ist bis 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn möglich.

5. Ein Rücktritt ist nur möglich, wenn ein/e weitere/r Teilnehmer/in von der Warteliste nachrückt. Ansonsten müssen 50% der Gebühr verrechnet werden, nach Start der Veranstaltung oder eines Lehrganges 100%.

 

§ 9 Mediationsklausel und anzuwendendes Recht

1. Sollte es zu Differenzen kommen, so verpflichten sich beide Seiten, vorerst und vorrangig zu versuchen, im gemeinsamen Gespräch eine Lösung für eine weitere Vorgehensweise zu finden. Aus diesen Klärungsversuchen entstehen wechselseitig keinerlei rechtliche und finanzielle Ansprüche.

2. Sollte in einem zumutbaren Zeitrahmen eine Lösung nicht gelingen, so verpflichten sich beide Seiten zu einer Mediation nach dem ZivMediatG bevor ein Gericht angerufen werden kann.

3. Die Auswahl der Mediatorin oder des Mediators erfolgt in der Weise, dass jene einen Anspruch behauptende Seite, drei in der Liste des Justizministeriums eingetragene Mediator/innen schriftlich nominiert. Die andere Seite hat binnen 14 Tagen nach Zugang des Vorschlages eine Auswahl zu treffen, ansonsten besitzt die nominierende Seite das Wahlrecht aus ihrem Dreiervorschlag.

4. Die erste Mediationssitzung muss binnen 6 Wochen nach Festlegung und Mandatsübernahme der Mediatorin/des Mediators stattfinden und mindestens 2 Sitzungen von je mindestens 2 Stunden Dauer beinhalten.

5. Die entstehenden Kosten der Mediation werden im Verhältnis 1:1 geteilt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Individuelle Beratung trägt jede Mediationspartei selbst.

6. Verweigert oder versäumt eine Seite ohne redliche Gründe die Teilnahme an der Mediation, so hat sie der an der Mediation teilnehmenden Seite alle frustrierten notwendigen Aufwendungen zu ersetzen.

7. Sollte die Mediation zu keiner Einigung führen, so kann jede Seite gerichtlich vorgehen. Der Gerichtsstand für diesen Fall ist Klagenfurt, anzuwenden ist österreichisches Recht.

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