Verschwiegenheitspflicht

Der Mediator ist zur Verschwiegenheit über die Tatsachen verpflichtet, die ihm im Rahmen der Mediation anvertraut oder sonst bekannt wurden. Er hat die im Rahmen der Mediation erstellten oder ihm übergebenen Unterlagen vertraulich zu behandeln. Gleiches gilt für Hilfspersonen des Mediators sowie für Personen, die im Rahmen einer Praxisausbildung bei einem Mediator unter dessen Anleitung tätig sind (§ 18 ZivMediatG 2003). Dies bedeutet, dass Mediator/innen, je nach rechtlicher Ausgestaltung dieser Pflicht, insbesondere nicht vor Gericht als Zeug/innen aussagen werden. Mediation ist somit prinzipiell ein nicht öffentliches Verfahren zum Schutze der Privatsphäre der Mediand/innen.

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